Versand

2 Aufschrift
2.1 Grundsätzliches
(1) Zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung einer Sendung durch den Absender,
nachfolgend „Aufschrift“, gehören regelmäßig die Angabe des Empfängers
(Abschnitt 2.3), die Angabe des Absenders (Abschnitt 2.4), die Bezeichnung der
Sendungsart und der gewünschten Zusatzleistungen („Services“) (Abschnitt 2.5)
sowie die Vorausverfügung(en) des Absenders.
(2) Der Absender wird die Aufschrift so genau und deutlich gestalten, dass die
Sendung ohne besondere Nachforschungen befördert und an den Empfänger
abgeliefert werden kann. Die Aufschrift darf keine Zusätze (Anweisungen, Bilder
etc.) enthalten, die die Bearbeitung der Sendung in sonstiger Weise erschweren
oder unmöglich machen. Es muss Platz für das Aufbringen des Identifizierers und
des Leitcodes freigehalten werden.
(3) Der Absender wird die Aufschrift auf der größten Fläche der Sendung
(Aufschriftseite), parallel zu den Längsseiten, anbringen. Bei anders als
quaderförmigen (z. B. runden oder tonnenförmigen) Sendungen soll die Aufschrift
auf dem Deckel angebracht sein. Die Aufschrift darf nicht durch Verpackungsbänder,
Umschnürungen o. Ä. überdeckt werden. In jede Sendung soll ein Doppel der
Aufschrift eingelegt werden.
(4) Für die Empfänger- und Absenderangabe muss der Absender den/das durch
DHL zur Verfügung gestellte/n Aufschriftzettel/Label nutzen (gilt für Absender
ohne Rahmenvertrag mit DHL „Privatkunden“). Für Sendungen, die mit der
Paketmarke oder Paketmarke International versendet werden, nutzt der Absender
die Paketmarke als Aufschriftzettel/Label. Absender, die einen Rahmenvertrag
mit DHL abgeschlossen haben („Geschäftskunden“, nur Unternehmen), können
bei DHL bestellte Aufschriftzettel/Label oder eigene, die den Vorgaben von DHL
entsprechen, verwenden.
(5) Aufschriftfahnen dürfen nur bei Sendungen verwendet werden, bei denen
die Aufschrift nicht hinreichend sicher auf einem Aufschriftzettel/Label oder der
Umhüllung angebracht werden kann (z.B. Reisegepäck).
(6) Der Absender wird Aufschriftzettel/Label mit der ganzen Fläche so fest
aufkleben, dass sie während der Beförderung weder abfallen noch leicht abgelöst
werden können. Klebezettel und Aufdrucke des Absenders, die mit Postwertzeichen
oder Klebezetteln und Aufdrucken von DHL verwechselt werden können, dürfen auf
der Aufschriftseite nicht angebracht werden.
(7) Für Geschäftskunden gelten ergänzende Spezifikationen, die im Group API
Developer Portal hinterlegt sind.
(8) Das Aufbringen von Adressetiketten mit der Empfängeradresse ist bei der
Verwendung von DHL Paketmarken nicht zulässig. Stattdessen müssen Absender
die Adressen direkt auf die Marken aufdrucken.
1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die nationale und internationale
Beförderung von Paketen (DHL Paket, DHL Kleinpaket, DHL Retoure und DHL
Paket International), Päckchen (DHL Päckchen und DHL Päckchen International), im
Folgenden als „Sendungen“ bezeichnet. Sie ergänzen für Pakete die jeweils aktuelle
Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen DHL Paket/Express (National)
(AGB Paket/Express National) und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Deutschen Post Paket International (AGB Paket International). In Bezug auf Päckchen
ergänzen sie die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Post AG Brief National (AGB Brief National) und der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG Brief International (AGB Brief
International).
(2) Diese Bedingungen gelten nicht für die Beförderung von Express-Sendungen.
Sie sind ferner nicht auf die internationale Beförderung von DHL Europaket
anwendbar.
2.2 Beschaffenheit der Aufschrift
(1) Der Absender wird die gesamte Aufschrift gut sichtbar in schwarzer oder blauer
Farbe so anbringen, dass sie nicht gelöscht werden kann. Es dürfen nur lateinische
oder deutsche Schriftzeichen in gebräuchlicher Schreibweise verwendet werden.
Alle Zeilen der Aufschrift sollen in einer Fluchtlinie (linksbündig) beginnen. Die
Aufschrift darf nicht über die Kante der Sendung hinauslaufen.
(2) Eine nachträgliche Änderung der Aufschrift ist nicht zulässig. Sendungen mit
geänderter Aufschrift werden nicht befördert. Stattdessen wird der Absender vor
der Einlieferung eine neue Aufschrift anbringen.
2.3 Empfängerangabe
(1) Der Absender wird die Zustellanschrift des Empfängers von oben nach unten
geordnet wie folgt angeben:
• den Namen des Empfängers,
• Straße und Hausnummer, nach Möglichkeit auch die Nummer des Stockwerks
und ggf. die Wohnungsnummer, und
• Postleitzahl und Bestimmungsort.
(2) Zur Direktadressierung an eine/n Filiale/DHL Paketshop oder eine Packstation
muss die Anschrift von oben nach unten geordnet die folgenden Adresselemente
enthalten:
• Name des Empfängers,
• Postnummer im Adresszusatzfeld (verpflichtend bei Direktadressierung an
eine Packstation; bei Direktadressierung an eine/n Filiale/DHL Paketshop
optional, sofern die E-Mail-Adresse des Empfängers vom Versender
elektronisch übermittelt wird),
• „Postfiliale“ bzw. „Packstation“ im Feld Straße und Nummer der Filiale bzw.
Nummer der Packstation als Hausnummer und
• Postleitzahl und Bestimmungsort der entsprechenden Filiale bzw. Packstation.
(3) Für den Versand in das Ausland sollte das Adressformat des Empfangslandes
verwendet werden. Falls das nicht bekannt ist, sind die oben beschriebenen
Adresselemente zu vermerken sowie zusätzlich: Bestimmungsland in Blockschrift
und lateinischen Buchstaben in der untersten Zeile der Zustellanschrift auf Deutsch
sowie Englisch oder Französisch. Es sind keine Länderkürzel anzugeben.
(4) Postfach-Adressen können nicht als Zustellanschrift verwendet werden.
2.4 Absenderangabe
(1) Der Absender wird eine korrekte und vollständige Absenderangabe vornehmen.
Die Absenderangabe muss einen Ort in Deutschland bezeichnen, um im Falle der
Unzustellbarkeit oder sonstiger Unregelmäßigkeiten eine Rückbeförderung und
Nachfragen an den Absender zu ermöglichen. Die Absenderangabe soll in der
Anordnung und in den Bestandteilen der Anschrift (Abschnitt 2.3) entsprechen. Die
Absenderangabe darf nicht unterhalb der Empfängeranschrift stehen.
(2) Bei inländischen Sendungen kann auf die äußerliche Angabe des Absenders
verzichtet werden, wenn
• eine Sendung den Vermerk „Wettbewerbsarbeit, Absenderangaben in der
Sendung“ trägt und die Absenderangabe tatsächlich dem Inhalt der Sendung
zu entnehmen ist,
• im Frankiervermerk (Werbeklischee) bei einer mit Frankiermaschine
frankierten Sendung der Name des Absenders, die Zustellangabe und die
Bezeichnung des inländischen Wohn- bzw. Geschäftsorts enthalten sind.
2.5 Kennzeichnung der Sendungsart und der Services
(1) Der Absender wird die in Abschnitt 4 genannten Vermerke (zu Sendungsart und
Services) bei nationalen Sendungen mit selbsterstellten Aufschriftzetteln/Labels
gut sichtbar auf diesen anbringen.

 

3 Verpackungsbedingungen
3.1 Grundsätzliches
(1) Alle Sendungen müssen nach Inhalt, Art der Versendung und Umfang sicher
und vollständig verpackt sein. Unverpackte und unförmige Sendungen, sowie
nicht formstabile Verpackungen sowie Gegenstände, die nach ihrer äußeren
Beschaffenheit als nicht sicher verpackt gelten, sind vom Transport ausgeschlossen.
(2) Nationale und internationale Pakete mit einem Gewicht über 10 bis 20 kg
und über 20 kg müssen jeweils mit einer von DHL vorgegebenen spezifischen
Kennzeichnung (auf dem Label integriert oder auf einem von DHL zur Verfügung
gestellten Aufkleber) gut sichtbar auf der Aufschriftseite versehen sein.
3.2 Sichere Verpackung
(1) Grundsätzliche Anforderungen an die Verpackung:
Der Absender hat das Gut so zu verpacken, dass es vor Teilverlust und
Beschädigung geschützt ist und dass auch DHL keine Schäden entstehen
(§  411 HGB). Die Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Belastungen,
denen dieser bei gewöhnlichem Ablauf der Beförderung durch Druck, Stoß,
Vibration und Temperatureinflüsse ausgesetzt ist, schützen.
Bei Inhalten, die leicht durch Stoß, Beschleunigung, Druck oder Biegung
beschädigt werden können, muss die Verpackung und die Sicherung der Inhalte
auf diese Empfindlichkeit abgestimmt sein und Eigenart, Menge sowie alle anderen
besonderen Eigenschaften des Inhaltes im Einzelfall berücksichtigen.
(2) Außenverpackung / Innenverpackung / Verschluss:
• Außenverpackung: Diese muss dazu fest, druckstabil und ausreichend
biegesteif sein. Sie muss so stabil sein, dass ein Durchstoßen des Inhaltes
nicht möglich ist. Von der Außenverpackung darf keine Verletzungsgefahr
für Mitarbeiter sowie ein Beschädigungsrisiko für weitere Sendungen und
Betriebsmittel ausgehen.
• Innenverpackung: Wenn für das jeweilige Gut erforderlich, muss der
Absender eine Innenverpackung vorsehen und durch Füllstoffe ergänzen.
Diese muss so stabil sein, dass ein Durchstoßen des Inhaltes nicht möglich
ist. Weiterhin muss sie die Inhaltsteile fixieren und transportempfindliche
Inhalte allseitig polstern.
• Verschluss: Je schwerer eine Sendung ist, desto widerstandsfähiger muss
ihr Verschluss ausgeführt werden. Er stellt den Sendungszusammenhalt
sicher und dient gleichzeitig als Nachweis der Unversehrtheit.
Verschlüsse dürfen keine scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen, z.  B.
hervorstehende Nägel, Klammern oder Drahtenden aufweisen.
Umreifungen müssen so angebracht werden, dass sie nicht abstehen
und sich nicht lösen können; ggf. müssen sie mit Klebeband überdeckt
werden. Bei Verpackungen mit auftragenden Verschlüssen, vorstehenden
Griffen und Schnallen muss der Service „Sperrgut“ genutzt werden.
(3) Weitere Verpackungsanforderungen:
Werden mehrere Packstücke zu einer Sendung vereinigt, so sind sie an den
Berührungskanten mit Klebeband zu fixieren und über den Gesamtumfang
mit weiteren Verschlussmaterialien zu sichern. Es muss sichergestellt sein,
dass sich die Einzelpackstücke während des gesamten Transportprozesses
nicht gegeneinander verschieben. Ein derartiges Gebinde ist nur bei
Packstücken zulässig, die identische Grundflächen aufweisen und bei denen
sich nach der Zusammenfassung wieder eine quaderförmige Sendung ergibt.
Bei Abweichungen von der Quaderform sowie von den festgelegten
Standardmaßen und bei bestimmten Kunststoffen /Folien muss der Service
„Sperrgut“ genutzt werden. Das gilt ebenso für Sendungen, die aufgrund der
äußeren Beschaffenheit oder ihres instabilen Inhalts sowie einer unzureichenden
Innenverpackung nicht auf Sortieranlagen befördert werden können.
Für Wein, Sekt, Bier, Mineralwasser, Spirituosen sowie weiteren Flüssigkeiten
in Glasflaschen, Ton- oder Steinzeugflaschen sind am Markt erhältliche
Versandverpackungen, die mit dem DHL Prüfzeichen und einer DHL Prüfnummer
(DHL zertifizierte Flaschenversandverpackung) gekennzeichnet sind, zu verwenden.
Für den Versand einzelner Flaschen bietet DHL das Produkt Packset F an.
Die Verschlüsse von Flüssigkeitsverpackungen müssen auch in Seiten- oder
Kopflage eine ausreichende Dichtigkeit aufweisen. Schraubverschlüsse
und -kappen sind mit dem von den Herstellern empfohlenen Drehmoment
anzuziehen. Funktionsverschlüsse (z. B. Sprühkopf-, Spender-, Kipp- und
Drehverschlüsse) müssen gegen unbeabsichtigte Öffnung gesichert werden.
Weitere praktische Informationen zum richtigen Verpacken von
Sendungen finden Sie im Internet unter: dhl.de/verpackungspruefung
3.3 Verpackungszertifizierung
(1) Der Absender hat die Möglichkeit, durch die „DHL Verpackungsprüfung“
bewerten zu lassen, ob Großserien-Verpackungen den Verpackungsbedingungen
entsprechen. DHL empfiehlt, gleichartige Firmenverpackungen u. Ä. im Rahmen
dieser besonderen Leistung von DHL auf ihre Versandeignung prüfen zu lassen.
Weitere Informationen zur „DHL Verpackungsberatung“ finden sich unter:
dhl.de/verpackungspruefung
4 Vermerke zu einzelnen Services
(1) Der Absender kann zu den Produkten zusätzlich bestimmte Services wählen.
Er muss beachten, dass nicht alle Sendungen mit jedem Service kombinierbar sind
und auch die Kombinierbarkeit von Services untereinander nicht uneingeschränkt
möglich ist. Nähere Auskünfte sind in den Annahmestellen von DHL und im Internet
unter dhl.de erhältlich.
(2) Bei der Nutzung von Services muss der Absender den gewünschten Service auf
dem Aufschriftzettel/Label deutlich sichtbar machen. Hierbei wird er ausschließlich
die von DHL vorgegebenen Kennzeichnungen verwenden. Ausnahme: der Service
Transportversicherung darf nicht auf dem Aufschriftzettel/Label vermerkt werden.
Zusätzlich gilt Folgendes für einzelne Services:
4.1 Sperrgut
(1) Als Sperrgut gelten Pakete mit Unter-/Überschreitung (bei Sendungen von
Privatkunden nur Überschreitung) der Standardmaße. Weiterhin gelten als
Sperrgut Sendungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit (Verpackungsform,
Verpackungsmaterial, Verpackungsbesonderheiten, insbesondere bei Abweichung
der Vorgaben unter 3.2. (1) – (3)) eine besondere betriebliche Behandlung erfordern
(z. B. manuelle Bearbeitung, keine Stapelfähigkeit).
Sendungen, die das zulässige Höchstmaß bzw. das Höchstgewicht für Sperrgutsendungen überschreiten, werden nicht befördert und an den Absender
zurückgegeben.
Der Service Sperrgut muss entlang der Vorgaben (2.5) auf dem Label
gekennzeichnet werden. Bei selbsterstellten Aufschriftzetteln/Labels muss die
Bezeichnung des Services gemäß 2.5 genannt werden. Darüber hinaus ist der
entsprechende Serviceaufkleber anzubringen.
4.2 Nachnahme
(1) Der Nachnahmehöchstbetrag darf nicht überschritten werden und muss auf
der Sendung in arabischen Ziffern so angegeben sein, dass er nachträglich nicht
geändert werden kann, z. B. bei handschriftlicher Angabe durch Eingrenzen mit
liegenden Strichen. Das postalische Nachnahmezeichen kann aufgedruckt oder
aufgeklebt sein. Es soll sich in der Nähe des Nachnahmebetrags befinden.
4.3 Vorausverfügungen
(1) Der Absender kann für Sendungen in das Ausland im Voraus bestimmen, was
passieren soll, wenn die Sendung nicht zugestellt werden kann. Die entsprechende
Weisung („Vorausverfügung“) muss auf dem Aufschriftzettel/Label angekreuzt
oder direkt auf der Sendung angebracht werden. Nähere Einzelheiten enthält die
Broschüre „Leistungen und Preise“ in der jeweils gültigen Fassung.
5 Datenschutzhinweis International
(1) Die Angaben des Absenders verwendet Deutsche Post AG nur zur Erfüllung des
Transportvertrages sowie zur Zollabwicklung auf der Grundlage der gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Weltpostvertrages. Für diese
Zwecke stellt sie diese Angaben der mit ihr kooperierenden Zustellorganisation im
Bestimmungsland bzw. den dortigen Zollbehörden zur Verfügung. Die Übermittlung
der Angaben kann in Papierform und/oder in elektronischer Form erfolgen.


Maßgeblicher Stand: 01/2025